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Mietrecht | Überwälzung der Instandhaltung gemeinschaftlich genutzter Flächen auf den Mieter
Die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1, 2 BGB). Diese Verpflichtung kann nach h. M. in Rechtsprechung und Literatur bei der Gewerberaummiete (hier: Ladengeschäft in einem Einkaufszentrum) formularmäßig nur insoweit auf den Mieter übertragen werden, soweit sie sich auf Schäden erstreckt, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters selbst zuzuordnen sind ().