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Kapitalanlage | Rückabwicklung von Kaufverträgen über sog. Schrottimmobilien
Der EuGH hat mit Urteilen v. - Rs. C-350/03 und C-229/04 auf Vorlage des LG Bochum sowie des OLG Bremen entschieden, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass ein Kreditinstitut, das einen Verbraucher nicht über sein Recht belehrt hat, den zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs dienenden Darlehensvertrag zu widerrufen, die Risiken trägt, die mit der in einer Haustürsituation zustande gekommenen Kapitalanlage verbunden sind. Die Richtlinie über Haustürgeschäfte verbietet es jedoch nicht grundsätzlich, dass der Verbraucher, der den Darlehensvertrag widerruft, das Darlehen zuzüglich der marktüblichen Zinsen sofort vollständig zurückzahlen muss. In keinem Fall erstreckt sich das Widerrufsrecht aber auf den Kaufvertrag über die Immobilie, da derartige Kaufverträge ausdrücklich vom A...