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OLG Koblenz 12.01.2005 1 U 1009/04, NWB 44/2005 S. 359

Vertragsrecht | Kündigung eines Software-Wartungsvertrags

Das OLG Koblenz stellt in seinem Urteil v. - 1 U 1009/04 (K & R 2005 S. 426) klar, dass ohne individuelle Vereinbarung über eine langfristige Vertragsdauer eines zwischen Unternehmern geschlossenen Software-Wartungsvertrags der Wartungsunternehmer grundsätzlich berechtigt ist, das auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertragsverhältnis unter Einhaltung der für beide Seiten geltenden Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres selbst dann zu kündigen, wenn die Kündigung damit noch innerhalb des Lebenszyklus der Software (regelmäßig rund 5 Jahre) liegen sollte. Insoweit unterliege es nämlich allein der Autonomie und Verantwortung der beteiligten Parteien, eine entsprechende Mindestlaufzeit zu vereinbaren, um damit eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit schon innerhalb de...