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FinMin Saarland 05.10.2005 B/1-3 - 275/05 - S 0226, NWB 44/2005 S. 353

Abgabenordnung | Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren in Steuersachen

Im Unterschied zum Finanzgerichtsprozess, in dem die Beteiligten gemäß § 78 Abs. 1 FGO einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten haben, wird den Beteiligten ein solches Recht im Verwaltungsverfahren in Steuersachen einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht eingeräumt, ein Einsichtsrecht ergibt sich weder aus § 91 AO noch aus § 364 AO. Jedoch kann das Finanzamt im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) Akteneinsicht gewähren (vgl. Nr. 4 Satz 2 AEAO zu § 91). Hierbei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden (§ 30 AO). Die Gewährung einer beantragten Akteneinsicht kann insbesondere – aber nicht ausschließlich – nach einem Beraterwechsel zweckmäßig sein. Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit dem Einspruch anfechtbar (vgl. Nr...