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Kein Aufteilungsverbot bei einer vom Arbeitgeber veranstalteten gemischt veranlassten Reise für Arbeitnehmer
Veranstaltet der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Reise, die sowohl Fortbildungs- als auch Freizeitcharakter hat (gemischt veranlasste Reise), so stellen nicht die gesamten Aufwendungen Arbeitslohn dar, sondern nur die Kosten des Freizeitteils. Das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht, da es nur auf der Ausgaben-, nicht aber auf der Einnahmenseite greift. Mit dem Urteil vom ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Zuwendung einer Reise grundsätzlich in vollem Umfang entweder Arbeitslohn darstellte oder im betrieblichen Eigeninteresse erfolgte. Nunmehr gehören bei einer gemischtveranlassten Reise folgende Aufwendungen zum Arbeitslohn:
die unmittelbaren geldwerten Vorteile (Kosten für das touristische Programm, Spiel- und Sportprogramm und F...