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Joint Venture trotz Stimmrechtsmehrheit?
Stichworte: Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, Beherrschung
I. Sachverhalt
Die W-GmbH betreibt ein Wasserkraftwerk. Beteiligt sind das Energieversorgungsunternehmen E mit 51 % und die Stadt S mit 49 %. Die Stimmrechte entsprechen den Kapitalanteilen. Der Gesellschaftsvertrag lässt für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nur in zwei Fällen eine einfache Mehrheit genügen:
Feststellung des Jahresabschlusses,
Ergebnisverwendung.
Hingegen ist eine 3/4 -Mehrheit in folgenden Angelegenheiten erforderlich:
Zustimmung zur Aufstellung und Änderung des Wirtschaftsplans,
Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern,
nach der Geschäftsführungsordnung erforderliche Zustimmung zu nicht durch den Wirtschaftsplan gedeckten Investitions-, Kredit- und Beteiligungsentscheidungen,
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführungsordnung.
E möchte die Beteiligung an der W möglichst at equity konsolidieren.
II. Fragestellung
Ist die W-GmbH Tochterunternehmen der E und daher voll zu konsolidieren oder ein at equity konsolidierbares Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen)?
III. Lösungshinweise
1. Tochter- vs. Gemeinschaftsunternehmen: Definition und Konsolidierungsform
IAS 27.6 definiert die Mutter-Tochter-Beziehung als ein Verhältnis der alleinigen Kontrolle, IAS 31....