Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aktivierung und Abschreibung von Großinspektionen
I. Problemstellung
Faktisch begründete oder rechtlich geforderte Voraussetzung für den fortgesetzten Betrieb einer Sachanlage (z. B. eines Schiffes oder eines Flugzeugs) kann die Durchführung regelmäßiger größerer Wartungen/Inspektionen sein. So überwachen bspw. das Bundesamt für Verkehr – Sektion Schifffahrt – bzw. das Luftfahrt-Bundesamt die regelmäßigen Wartungsintervalle von Seeschiffen und Flugzeugen. Das im Mai 2005 verhängte Landeverbot für die Onur Air, Turkey, zeigt die aktuelle Bedeutung dieser Regeln. In der bilanziellen Behandlung von Großinspektionen sind zwischen HGB und IFRS wesentliche Unterschiede feststellbar.
II. Großinspektionen nach IFRS
1. Der Komponentenansatz des IAS 16 als Grundlage
Die Abschreibung auf Sachanlagen folgt nach IAS 16.43 ff. einem Komponentenansatz. Wesentliche Teile einer Sachanlage mit unterschiedlicher Nutzungsdauer sind
für Abschreibungszwecke und
zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten
separat zu betrachten.
Beispiel: Ein Flugzeug wird am Anfang 01 für 30 Mio € angeschafft. Davon entfallen
10 Mio € auf die Triebwerke, welche eine Nutzungsdauer von 5 Jahren haben,
20 Mio € auf den Rumpf mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren.
Mitte 05 we...