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BFH 14.04.2005 XI R 82/03, StuB 19/2005 S. 852

Bürogemeinschaft begründet keine Mitunternehmerschaft

Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3, 4 EStG).NWB JAAAB-61270

Praxishinweise: Entscheidend für eine Mitunternehmerschaft ist, dass eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Eine individuelle Gewinnerzielungsabsicht der einzelnen Gesellschafter reicht nicht aus. Die Verteilung des Gewinns nach der Leistung der einzelnen Gesellschafter durch getrennte „Buchungskreise” schließt eine M...