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Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Altersgrenze bei privater Altersversorgung
Einzelvertraglich vereinbarte Altersgrenzen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Die darin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses ist durch einen sachlichen Grund i. S. von § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente erwerben kann. Hat bei Vertragsschluss die Möglichkeit zum Aufbau einer Altersrente bestanden, ist die Befristung auch wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine andere Versorgungsform (hier: Lebensversicherung beim Presseversorgungswerk) wählt ().