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Gewerbesteuerpflicht bei doppelt ansässigen Gesellschaften
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Der EuGH hat in seinen Urteilen vom - Rs. C-212/97 (NJW 1999 S. 2027) und vom - Rs. C-208/00 (NJW 2003 S. 3331) entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 i. V. mit 48 EGV) einer Regelung entgegensteht, die die Auflösung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft durch Begründung oder Verlegung des Sitzes der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, sofern das Recht des Gründungsstaates dies ohne Auflösung zulässt. Das hat zur Folge, dass durch die Verlegung des Geschäftssitzes die Existenz der Gesellschaft unberührt bleibt und diese in dem anderen Mitgliedstaat als rechtsfähig zu behandeln ist.
Die nach dem Recht eines anderen EU-Staates gegründeten Gesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland erlangen nach bisheriger gewerbesteuerlicher Verwaltungsauffassung erst mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit im Inland (Abschn. 13 Abs. 2 Satz 4 GewStR). Diese Verwaltungsauffassung ist durch die o. a. Urteile überholt. Solche sog. doppelt ansässigen Gesellschaften sind im InlandS. 856voll rechtsfähig. Auf die Eintragung im deutschen Handelsregister kommt es nicht an.
Dieser Erlass ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen bei Begründung der doppelten...