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Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des (BStBl 2005 II S. 550) auf Vergütungen, die ein beschränkt steuerpflichtiger Rechtsinhaber für die zeitlich begrenzte Überlassung ihm zustehender Rechte erhält, Folgendes:
Die entgeltliche Überlassung eines Rechts führt beim beschränkt steuerpflichtigen Inhaber des Rechts zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a oder Nr. 3 EStG, wenn die Rechteverwertung Teil einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit im Inland ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig, wenn die zeitlich begrenzte, entgeltliche Überlassung eines Rechts zum Zwecke der Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt.
Inländische Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG liegen auch dann vor, wenn die Einkünfte beim Rechtsinhaber zu den gewerblichen Einkünften i. S. des § 15 EStG gehören, die mangels einer Betriebsstätte im Inland aber nicht zu inländischen Einkünften i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG führen. Dies hat der BFH im o. g. Urteil für die Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft aus der Überlassung erworbener Rechte bestätigt. Entgegen der vom BFH in dem o....