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FG Mecklenburg-Vorpommern 20.07.2005 1 K 135/02, NWB direkt 43/2005 S. 8

Mit mehreren Einkunftsarten zusammenhängende Aufwendungen

Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben. Ist der Geschäftsführer einer GmbH allerdings in einem nicht nur unbedeutenden Umfang an der Gesellschaft beteiligt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Stützungsmaßnahme zugunsten der Gesellschaft, wie die Übernahme einer Bürgschaft, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.S. 9