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Raumbedarf bei doppelter Haushaltsführung
Die Notwendigkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist zu verneinen, soweit die Größe der Zweitwohnung einer Einzelperson am Beschäftigungsort 60 qm überschreitet und damit den nach objektiven Kriterien erforderlichen Wohnraum übersteigt. Auch wenn zusätzlicher Raumbedarf für berufliche Arbeitsbesprechungen besteht, kommt ein weitergehender Werbungskostenabzug nur unter den Voraussetzungen eines steuerlich berücksichtungsfähigen Arbeitszimmers in Betracht.