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Leistungsempfänger eines Rückforderungsanspruchs
Stimmen in einem Mehr-Personen-Verhältnis die Vorstellungen des leistenden Finanzamts über den Zahlungszweck mit denen des Zahlungsempfängers nicht überein, hat die Bestimmung des Leistungsempfängers i. S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu erfolgen. – Diese Rechtsauslegung entspricht der Rechtsprechung des BGH zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch. – Hat das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Drittschuldner ein Erstattungsguthaben des Vollstreckungsschuldners ohne rechtlichen Grund an einen Vertreter oder Boten des Pfändungsgläubigers ausgezahlt, ist die Zahlung unmittelbar vom Pfändungsgläubiger und nicht von dessen Vertreter oder Boten zurückzufordern.S. 3