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BGH 28.07.2005 III ZR 3/05, NWB 43/2005 S. 352

Telekom | Anwahl eines Mehrwertdienstes bei zwischengeschalteten Leistungserbringern

Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen mangels Vertragsschlusses auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet ().