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BVerfG 24.08.2005 1 BvR 309/03, NWB 43/2005 S. 352

Ausbildungsförderung | BAföG-Leistungen nach Fachrichtungswechsel

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG i. d. F. von 1996 ist die Förderung einer anderen Ausbildung nur möglich, wenn der Wechsel der Fachrichtung „bis zum Beginn des dritten Fachsemesters” (jetzt: bis zum Beginn des vierten Fachsemesters) erfolgt. Diese Regelung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Student die Fachrichtung auch dann noch „bis zum Beginn des dritten Fachsemesters” wechselt, wenn er zwar mehr als zwei Semester in der bisherigen Fachrichtung studiert hat, unter Berücksichtigung der Anrechnung dieser Fachsemester (hier: Wechsel von der Zahn- zur Humanmedizin) aber die maßgebliche Zeitschwelle nicht überschreitet ().