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OLG München 12.07.2005 32 WX 051/05, NWB 43/2005 S. 350

Wohnungseigentumsrecht | Einbau eines Treppenlifts

Können Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Wohnung aufgrund einer Behinderung nur noch unter erschwerten Bedingungen erreichen, so können sie einen Anspruch auf Zustimmung der übrigen Eigentümer zum Einbau eines Treppenlifts haben. Das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wurzelnde Recht auf barrierefreien Zugang zur Wohnung überwiegt ggf. das Interesse der übrigen Eigentümer an der Erhaltung des optischen Erscheinungsbilds des Treppenhauses ().