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BGH 12.10.2005 IV ZR 162, NWB 43/2005 S. 350

Versicherungsrecht | Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der Kapital bildenden Lebensversicherungen

Der BGH hat mit zwei Urteilen v. 9. 5. 2001 - IV ZR 121/00 und 138/99 Klauseln in Allgemeinen Bedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Es handelte sich um Klauseln über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, die Verrechnung von Abschlusskosten und einen Stornoabzug. Die betroffenen Lebensversicherer haben daraufhin die für unwirksam erklärten Klauseln mit Zustimmung eines Treuhänders nach § 172 Abs. 2 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Klauseln ersetzt. Diese neuen Klauseln sind nach Urteilen des IV ZR 162, 177 und 245/03 unwirksam. Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung ges...