IFG § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. 2Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;

  2. Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

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PAAAB-67230