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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zuschlägen für Nachtarbeit
Als steuerfrei behandelte Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit, die an die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gezahlt werden, sind als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit mangels eindeutiger Arbeitszeitregelung erkennbar nicht vorliegen.