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Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung, wenn Erstattungsanspruch besteht
Die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gelangt nur dann zur Anwendung, wenn eine tatsächlich zu zahlende Steuer hinterzogen worden ist. Entscheidend dafür, ob eine Steuerfestsetzung noch während einer auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist erfolgen kann, ist, ob diese eine Zahlungsverpflichtung zu Lasten des Steuerpflichtigen zum Ergebnis hat oder ob der Steuerpflichtige nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist noch die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs durchsetzen möchte. Die Auslegung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO entsprechend dem sich aus seinem Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebenden objektivierten Willen des Gesetzgebers führt dazu, dass es in den Fällen von Erstattungsansprüchen des Steuerpflichtigen bei dem Regelfall der vierjährigen Festsetzungsfrist bleibt und der Ausnahmefall längerer V...