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BGH 28.07.2005 III ZR 290/04, NWB 42/2005 S. 340

Kapitalanlage | Offenlegung einer Innenprovision beim Bauträgermodell

Ein Geschäftsbesorger, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Entschluss eines Anlegers, eine Investition einzugehen, durch den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge (z. B. Grundstückskauf-, Werklieferungs-, Baubetreuungs-, Miet-, Mietgarantie-, Verwalter- und Steuerberatungsverträge) zu vollziehen, hat den Interessenten vor Abschluss der Verträge auf eine versteckte überhöhte Innenprovision hinzuweisen, wenn ihm diese positiv bekannt ist. Dies gilt auch, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, da dies die Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag und eine Haftung des Geschäftsführers für Verstöße gegen die darin bestimmte Pflicht nicht ausschließt ().