Einkommensteuerrechtliche Behandlung der
Ruhegelder aus dem Versorgungswerk des Bayerischen Landtags ab dem VZ
2005;
Auswirkungen des
Alterseinkünftegesetzes
Bezug:
Bei dem Versorgungswerk des Bayerischen Landtags handelt es sich um eine „berufsständische Versorgungseinrichtung” im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG. Der Umstand, dass die Abgeordneten die Beiträge an das Versorgungswerk in voller Höhe selbst tragen mussten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da auch in anderen Fällen – z.B. bei Freiberuflern – Beiträge an berufsständische Versorgungswerke ohne Zuschüsse von dritter Seite zu erbringen sind.
Die Beiträge zum Versorgungswerk des Bayerischen Landtags konnten im Rahmen des Höchstbetrags des § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden, so dass die Einzahlungen insoweit nicht mit Einkommensteuer belastet sind.
Da es sich bei den Ruhegeldern aus dem Versorgungswerk um Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung handelt, unterliegen sie der nachgelagerten Besteuerung. Der Besteuerungsanteil beträgt 50 Prozent (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG).
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2220 - 1 St 32 MS 2220 - 2
St 33 N
Fundstelle(n):
YAAAB-66858