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FG Hessen 17.05.2005 6 K 725/05, NWB direkt 41/2005 S. 9

Höhe des Verspätungszuschlags bei fehlender Zahllast

Ergibt sich aus der verspätet eingereichten Umsatzsteuererklärung keine Nachzahlung,S. 10 ist im Hinblick auf die Regelung des § 240 AO ein Verspätungszuschlag in Höhe von 0,5 v. H. der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat ohne Berücksichtigung eines Zinsanteils als angemessen anzusehen. Bei hartnäckig verspäteter Abgabe von Steuererklärungen kann das Finanzamt trotz fehlender Zahllast von einem schwerwiegenden Verschulden ausgehen und den Grundverspätungszuschlag um ca. 25 Prozent erhöhen. Ein Steuerpflichtiger kann sich für die verspätete Abgabe der Steuererklärung regelmäßig nicht mit der Behauptung entlasten, dass die Verzögerungen auf Liquiditätsengpässen beruhen und daher ein Steuerberater immer erst beauftragt werden kann, wenn gerade Geld dafür zur Verfügung steht.