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FG Hamburg 01.08.2005 I 189/05, NWB direkt 41/2005 S. 3

Keine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Eilbedürfnisses

Ein vorläufiger Rechtsschutz kann mangels Eilbedürfnisses nicht gewährt werden, wenn der ausdrücklich als vorsorglich zur Fristwahrung bezeichnete Antrag mit der Bitte um eine fast zweimonatige Frist zur Begründung gestellt wird und der Antragsteller unmittelbar ab Stellung des Antrags nicht mehr erreichbar ist, da sonst eine im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes grundsätzlich nicht zu gewährende langfristige Begründungsfrist zu erzwingen wäre.