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Öffentlicher Dienst | Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, durch den festgestellt wird, dass der Angestellte erwerbsgemindert ist. Seit Inkrafttreten des TzBfG am endet das Arbeitsverhältnis aufgrund auflösender Bedingung gem. § 21 i. V. mit § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung. Nach § 59 Abs. 3 BAT endet das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe ...