Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 41 vom Seite 3433 Fach 2 Seite 8847

Volle und anteilige Haftung nach § 69 AO

Anwendungsbereich und Ausnahmen vom „Grundsatz der anteiligen Tilgung”

Dr. Markus Kapischke

Der „Grundsatz der anteiligen Tilgung” ist eine Beschränkung der steuerlichen Haftung der Vertreter nach § 69 AO. Hierbei ist für alle Beteiligten elementar, ob eine volle oder nur anteilige Haftung eingreift. Zahlreiche Ausnahmen vom Grundsatz erschweren seine praktische Anwendung. Der Beitrag zeigt anhand der Rechtsprechung die grundlegenden Anwendungsbereiche auf.

I. Haftung der Vertreter

Gemäß § 69 AO haften die in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt (erste Alternative) oder nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt worden sind (zweite Alternative). Für die S. 3434 gesetzlichen Vertreter im Sinne dieser Vorschriften besteht insbesondere die Pflicht, dafür zu sorgen, „dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten” (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Hierbei gilt eine Haftungsbeschränkung im Falle nicht ausreichender Zahlungsmittel des Steuerschuldners („Grundsatz der anteiligen Tilgung”). Danach besteht bei unzureichenden Zahlungsmitteln des Steuerschuldners, die nicht zur Begleichung aller Verbindlichkei...