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BBV Nr. 10 vom Seite 13

Bye-bye Begünstigung für treuhänderisch gehaltene Vermögensgegenstände

Sabine Gregier

In einem koordinierten Ländererlass vom hat die Finanzverwaltung zu der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis Stellung genommen.

Koordinierter Ländererlass, z. B.

Herausgabeanspruch ist Gegenstand der Zuwendung

Nach diesem Erlass ist der Schenkungsgegenstand der Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treuguts (§ 667 BGB). Unter Bezugnahme auf das wird klargestellt, dass dabei ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abgestellt werde. Bereits insoweit hatte der BFH ausgeführt, dass die zur wirtschaftlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 AO ergangene Rechtsprechung nicht auf erbschaft- und schenkungsteuerliche Vorgänge anwendbar sei. S. 14

Als Sachleistungsanspruch aus dem Treuhandvertrag sei der Herausgabeanspruch mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Da es sich bei dem Treuhandvertrag um einen gegenseitigen Vertrag h...