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Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögenswerte
Die Finanzminister der Länder vertreten in einem aktuellen Erlass () die Ansicht, dass die Übertragung von Ansprüchen durch den Treugeber aus dem Treuhandvertrag ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB ist. Da es sich um einen Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (Treuhandvertrag) handelt, ist er mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Bewertung mit dem Steuerwert entfällt. Steuerentlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG werden nicht gewährt. Auch § 39 Abs. 2 AO ist für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht anwendbar. Liegt ein vor dem begründetes Treuhandverhältnis vor, gelten diese Grundsätze nur für den Fall, dass die Steuer nach dem entsteht. Für Erwerbe von Todes wegen wendet die Finanzverwaltung diese Grundsätze entsprechend an (vgl. dazu auch den Beitr...