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Kurssicherungsgeschäfte sind vor 1999 keine Veräußerungskosten
In einem Fall vor dem FG München aus dem Jahr 1997 (Urt. v. - 12 K 703/02, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 75/04) stellten die Richter klar, dass Verluste aus Devisentermingeschäften, die der Werterhaltung eines Kaufpreises aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dienen, keine Veräußerungskosten i. S. des § 17 Abs. 2 EStG sind. Demnach liegt vielmehr zum einen ein Veräußerungsgeschäft der Gesellschaftsanteile nach § 17 EStG vor, zum anderen bestehen entsprechende Devisentermingeschäfte mit der Bank. Beide Geschäfte stehen in keinem rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zusammenhang. Darüber hinaus fehlt es im Streitjahr 1997 an einer gesetzlichen Vorschrift i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG; diese sieht erst ab 1999 für diesen Fall eine Regelung vor.