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BMF 01.09.2005 IV B 2 - S 2176 - 48/05, BBK 19/2005 S. 4535

Anpassung von Versorgungsverpflichtungen gem. § 6a EStG

Das (BStBl 2005 I S. 619) nimmt zu der Frage Stellung, in welcher Höhe Abfindungen von Versorgungszusagen steuerlich unschädlich sind und inwieweit das Verfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe schriftlich zu fixieren ist. Aus Vertrauensschutzgründen können schädliche Abfindungsklauseln bis zum ohne negative steuerliche Folgen schriftlich angepasst werden. Die schriftliche Anpassung von Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen, die nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG bewertet werden, d. h. Zusagen gegenüber Leistungsempfängern und mit unverfallbaren Versorgungsansprüchen ausgeschiedenen Pensionsberechtigten, ist aus Praktikabilitätsgründen unter den folgenden Voraussetzungen entbehrlich: Die Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen, die nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG bewertet werde...