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Unterlassener Betriebsausgabenabzug bei § 4 Abs. 3 EStG
Unterlässt ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betriebsausgabenabzug für ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens im Jahr der Zahlung und wird der Bescheid bestandskräftig, so kann der Stpfl. den Betriebsausgabenabzug nicht im ersten noch offenen Bescheid für ein Folgejahr nachholen. Dies gilt nach dem auch dann, wenn der Stpfl. bei der Anschaffung und Bezahlung des Wirtschaftsguts fälschlicherweise davon ausging, dass das Wirtschaftsgut zum Privatvermögen gehören würde. Im Streitfall hatte der Kläger, der gewerblich tätig war, 1993 ein Grundstück erworben, das er zu Unrecht seinem Privatvermögen – und nicht dem Umlaufvermögen – zuordnete. Die Zahlung in 1993 ließ er daher unberücksichtigt, und der Bescheid für 1993 wurde bestands...