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FinMin Saarland 19.09.2005 B/3-2 - 178/2005 - S 4514, NWB direkt 40/2005 S. 11

Aufhebung von Sondereigentum

Bei der Aufhebung von Sondereigentum fällt mangels einer Wertverschiebung keine Grunderwerbsteuer an. Im konkreten Fall geht es um ein mit mehreren Reihenhäusern bebautes Grundstück, an denen Sondereigentum besteht. Die Eigentümer wollen durch übereinstimmenden Beschluss das Sondereigentum aufheben und im Anschluss daran das gemeinschaftliche Grundstück real teilen in der Weise, die der bisherigen Aufteilung in Wohnungseigentum entspricht. Mit der Aufhebung erwirbt jeder Beteiligte Miteigentum an den Reihenhäusern der übrigen Beteiligten. Dem Wortlaut nach greift für diesen Vorgang keine Befreiungsvorschrift. Dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 2 GrEStG und des § 7 Abs. 1 GrEStG folgend, bei ähnlichen Konstellationen nur echte Wertverschiebungen grunderwerbsteuerlich zu erfassen, wird im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung ...