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FG Köln 19.07.2005 9 K 1884/05, NWB direkt 40/2005 S. 9

Strafbefreiend erklärte Vorschenkung

Strafbefreiend nacherklärte Vorschenkungen sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Vorerwerbe in die Ermittlung des Gesamterwerbswerts für nachfolgende, nicht in den Amnestiezeitraum fallende Erwerbe einzubeziehen. Bei der Berechnung der Steuer ist die fiktive Schenkungsteuer als Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz. 2 ErbStG zu berücksichtigen.