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Körperschaftsteuerminderung
Es verstößt weder gegen formelles noch gegen materielles Verfassungsrecht, dass § 37 Abs. 2a Nr. 1 KStG i. d. F. des StVergAbG die Verrechnung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Absatz 2 KStG für Gewinnausschüttungen, die nach dem und vor dem erfolgt sind, auf 0 Euro begrenzt.