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BFH 06.04.2005 I R 10/04, nv, NWB direkt 40/2005 S. 7

Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für den Gesamtbetrieb zuständig, ist eine Erfolgsbeteiligung regelmäßig nur in der Form einer Gewinntantieme anzuerkennen. Dies gilt auch für eine Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermittlung und Projektentwicklung von Immobilien. Zwar ist denkbar, dass eine solche „makelnde” Gesellschaft in geringerem Umfang Personal und Fremdkapital benötigt als Produktionsgesellschaften. Dieser Umstand führt aber nicht zwangsläufig zu einer „Proportionalität” oder „Parallelität” der Gewinn- und Umsatzentwicklung, die die Anerkennung auch einer Umsatzbeteiligung rechtfertigen könnte.