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Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für 1994 bis 1996 geltenden Fassung
Dem BVerfG wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 maßgeblichen Fassung des EStG v. mit Art. 3 Abs 1 GG unvereinbar und nichtig, weil die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird?