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FG Niedersachsen 09.06.2005 11 KO 19/05, NWB direkt 40/2005 S. 3

Bemessung der nach § 139 Abs. 1 FGO zu erstattenden Gebühren

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren sind die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Aufgrund der Verweisung in § 23 Abs 1 Satz 1 RVG ist bei der Ermittlung des Gegenstandswerts von einem Mindestbetrag von 1 000 € auszugehen (§ 52 Abs. 4 GKG). Die Einbeziehung des § 52 Abs. 4 GKG in die Bemessung des Gegenstandswerts zur Berechnung der Gebühren für den Rechtsanwalt entspricht dem Sinn und dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung eines Mindeststreitwerts erreichen wollte.