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BMF 20.09.2005 IV C 4 - S 0181 . 9/05, NWB direkt 40/2005 S. 2

Förderung der Allgemeinheit und Satzungsbestimmungen zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit

Nach dem BMF ist der Auffassung des zum Begriff der Allgemeinheit i. S. des § 52 Abs. 1 AO und zum Fehlen von Satzungsbestimmungen über die Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung, nicht allgemein zu folgen. Unter „Allgemeinheit” ist die Bevölkerung von Deutschland bzw. ein Ausschnitt daraus zu verstehen. Bei dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke” der AO handelt es sich um nationales Recht, das im Ausland nicht gilt. Davon zu unterscheiden ist, dass eine steuerbegünstigte inländische Kör-S. 3perschaft ihre gemeinnützigen Zwecke auch im Ausland verwirklichen kann. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Bevölkerung des Entwicklungslands oder einer Katastrophenregion als Allgemeinheit anzusehen ist.