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NWB direkt Nr. 40 vom Seite 1

Bürogemeinschaft führt nicht zur Mitunternehmerschaft

Gabriele Stein

Ein gemeinsames Türschild genügt nicht: Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Bürogemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten auf die Gemeinschaft umzulegen. So lautet die Quintessenz einer aktuellen BFH-Entscheidung. Die obersten Finanzrichter hatten zu der Frage, wann noch eine bloße Bürogemeinschaft oder schon eine Mitunternehmerschaft vorliegt, am Beispiel eines Steuerberaters und zweier Rechtsanwälte Stellung bezogen.

Der Fall

Im Streitfall verbanden der Kläger, ein Steuerberater, und zwei Rechtsanwälte ihre selbständigen Kanzleien nach außen in Form einer Sozietät und nach innen in Form einer Bürogemeinschaft. Sie gründeten zum eine GbR, deren Zweck die gemeinsame Berufsausübung war. Jeder Vertragspartner übte jedoch – wie vertraglich vereinbart – seine Berufstätigkeit weiterhin unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Nach außen traten sie unter gemeinsamem Briefpapier und Praxisschild S. 2auf. Ihre Rechnungen stellten sie unter dem gemeinsamen Namen, aber für eigene Rechnung. Darüber hinaus wurden getrennte Konten (getrennte Buchungskreise) gefü...