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Vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge
Vor dem Hintergrund der ungünstigen Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Vorziehung der Fälligkeit des sog. Gesamtsozialversicherungsbeitrags ab Januar 2006 beschlossen. Mit dieser einmaligen Finanzspritze soll gewährleistet werden, dass der Beitragssatz auch im kommenden Jahr bei 19,5 v H. verbleibt.
Neuer Fälligkeitstermin
Während die aus einem Beschäftigungsverhältnis zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge bisher grundsätzlich spätestens am 15. des Folgemonats fällig werden, wird der Fälligkeitstermin ab Januar 2006 vorgezogen. Maßgebend ist dann spätestens der drittletzte Bankarbeitstag des laufenden Beschäftigungsmonats. Dabei wird nicht mehr auf die Zahlung der Arbeitsentgelte, sondern auf die voraussichtliche Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung abgestellt. Ein verbleibender Restbetrag zwischen der voraussichtlichen und der tatsächlichen Beitragsschuld ist dann mit der nächsten fälligen Beitragsschuld zu zahlen.
Sondereffekt im Januar 2006
Für den Januar 2006 kommt es damit zu einem Doppeleffekt mit Übergangsregelung. S...