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NWB direkt Nr. 40 vom Seite 7

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse für Haushaltshilfe

Verdienstausfallerstattung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt

Julia Hermann

Der BFH hat aktuell entschieden, dass die Leistungen der Krankenkasse zur Erstattung des Verdienstausfalls naher Angehöriger im Rahmen der Haushaltshilfe nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Haushaltshilfe kann durch Verwandte geleistet werden

Nach § 38 SGB V erhalten Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Haushaltshilfe, wenn ihnen unter anderem wegen Krankenhausbehandlung oder häuslicher Haushaltspflege die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt (mindestens) ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist ( § 38 Abs. 1 SGB V). Die Haushaltshilfe wird dabei grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung gewährt (§ 2 Abs. 2 SGB V). Nur wenn die Krankenkasse keine eigene Haushaltshilfe stellen kann oder aus begründetem Anlaß davon absieht, sind dem Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten ( § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Die Haushaltshilfe kann auch durch Verwandte oder Verschwägerte bis zum 2. Grad sowie vom Ehegatten geleistet werden. Zwar besteht für Angehörige eine sich aus ...