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NWB Nr. 40 vom Seite 3385 Fach 26 Seite 4439

Die Einigungsstelle im Betriebsverfassungsrecht

Weg der betrieblichen Konfliktlösung über eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle

Wolfgang Koberski, Dieter Hold und

Nach § 74 Abs. 1 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, über alle anstehenden Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Gleichwohl wird es nicht immer zu einer Einigung kommen können, denn die Betriebsparteien verfolgen häufig unterschiedliche Interessen. Daraus ergeben sich Konflikte im Betrieb. Das BetrVG stellt zur Regelung dieser Streitigkeiten die Einigungsstelle als Weg der betrieblichen Konfliktlösung zur Verfügung. Arbeitskampfmaßnahmen sind damit für die Betriebsparteien – Arbeitgeber und Betriebsrat – ausgeschlossen.

I. Bildung der Einigungsstelle

1. Bei Bedarf

Nach § 76 Abs. 1 BetrVG können die Betriebspartner in allen betrieblichen Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber „bei Bedarf” eine Einigungsstelle bilden. Die Einigungsstelle bestimmt ihre Zuständigkeit damit selbst. S. 3386

2. Ständige Einrichtung

§ 76 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass die Einigungsstelle durch freiwillige Betriebsvereinbarung auch als eine ständige Einrichtung geschaffen werden kann.

Vorteil: Beschleunigte Beilegung von Meinungsversch...