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NWB Nr. 40 vom Seite 3349

Bundesrat stimmt Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung zu

Banken und andere Geldinstitute sind nach § 33 ErbStG verpflichtet, die beim Tod eines Kunden in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände (Guthaben, Forderungen, Wertpapiere usw.) dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen und zwar mit einem Vordruck nach Muster 1 zu § 1 Abs. 1 ErbStDV. Eine Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (BR-Drucks. 628/05), welcher der Bundesrat am zugestimmt hat, sieht zur Erleichterung des Verfahrens vor, dass diese Anzeige zukünftig nicht mehr in jedem Fall unterschrieben werden muss. Wird die Anzeige im maschinellen Verfahren erstellt, kann auf die handschriftliche Unterschrift verzichtet und stattdessen bspw. der Satz „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und wird nicht unterschrieben” ausgewiesen werden. Lediglich personell gefertigte Anzeigen sind weiterhin zu unterschreiben.

Außerdem wurde die Freigrenze des § 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV, wonach eine Anzeige bis zu einer gewissen Guthabenhöhe unterbleiben kann, von 1 200 € auf 2 500 € angehoben.

Anzuwenden sind diese Änderungen auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem entsteht.[Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Merker, Berlin]