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BGH 04.04.2005 AnwZ(B) 19/04, NWB 40/2005 S. 324

Anwaltsrecht | Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf zwei Fachanwaltstitel

Die Beschränkung des Führens von Fachanwaltsbezeichnungen auf zwei Rechtsgebiete durch § 43c BRAO ist als berufsausübungsregelnde Maßnahme mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorschriften der § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO und § 15 FAO sollen sicherstellen, dass der Fachanwalt über einen vertieften Wissensstand auf seinem Fachgebiet nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachanwaltsbezeichnung, sondern auch bei bei seiner späteren Tätigkeit verfügt. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, dass ein Rechtsanwalt die formalen Voraussetzungen für den Erwerb auch von mehr als zwei Fachgebieten erfüllt; entscheidend ist vielmehr eine dauerhafte intensive Befassung mit den Spezialgebieten auch nach der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung. Eine solche intensive Betätigung ist aber angesichts des Umfangs und der Komplexität des modernen Rechts nur beg...