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LSG Niedersachsen-Bremen 15.02.2005 L4 KR 84/01, NWB 40/2005 S. 323

Sozialversicherung | Geringfügige Beschäftigung polnischer Erntehelfer

Die Beschäftigung polnischer Erntehelfer für die Ernte und Auslieferung von Frühjahrsblumen ist nach ihrer Eigenart nicht geringfügig i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 SGB IV, wenn sie sich auf einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erstreckt, der Arbeitseinsatz nachfrageabhängig und witterungsbedingt ist und eine Abrufbereitschaft besteht. Die Besonderheit einer Beschäftigung als Erntehelfer besteht gerade darin, dass zu Beginn nicht vorhergesagt werden kann, auf welchen Zeitraum sich die Beschäftigung erstreckt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. - L4 KR 84/01, NZS 2005, 483).