Die Organschaft im Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer und Umsatzsteuerrecht
6. Aufl. 2003
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D. Rechtsmaterialien
I. Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft
Auszug aus den KStR 1995
Zu § 14
48. Organträger, Begriff des gewerblichen Unternehmens
(1) Nach § 14 Satz 1 KStG muss der Organträger ein inländisches gewerbliches Unternehmen sein. Ein gewerbliches Unternehmen liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 GewStG erfüllt sind. Eine Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts mit Geschäftsleitung im Inland kann weder Organträger im Sinne des § 14 Nr. 3 KStG noch ausländischer Organträger im Sinne des § 18 KStG sein ( BStBl 1992 II S. 263).
(2) Zur Frage des Organträgers bei einem Zusammenschluss mehrerer gewerblicher Unternehmen lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber einer Kapitalgesellschaft zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vgl. Abschnitt 52 Abs. 6.
49. Finanzielle Eingliederung
Der Organträger ist im Sinne der finanziellen Eingliederung an der Organgesellschaft beteiligt, wenn ihm Anteile an der Organgesellschaft – einschließlich der Stimmrechte daraus – steuerrechtlich in dem für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Umfang zuzurechnen sind. Entsprechendes gilt für die mittelbare Beteiligung (§ 14 Nr. 1 Satz 2 KStG). Eine mittelbare Beteiligung kann auch über eine Gese...BStBl 1978 II S. 74