1. Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Gericht lediglich für unnütze, sinnlose und unlautere
Zwecke in Anspruch genommen wird.
2. Einem Kläger fehlt jedes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung eines FG, wenn die Anwendung des geltenden Rechts vom
ihm als Rechtsbeugung und Hochverrat angesehen wird, und sämtlichen am Verfahren beteiligten Personen pauschal das Recht abgesprochen
wird, im Namen des Volkes handeln und urteilen zu können.
3. Wird ein Gericht zu einer Entscheidung unter Missachtung der geltenden Rechtsordnung aufgefordert, ist das Begehren als
unzulässig abzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-65984
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