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Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH
Der klargestellt, ab wann von der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH auszugehen ist. Die neue Rechtsprechung stellt wesentlich strengere Forderungen an den Geschäftsführer als bisher.
Nach früherem Recht setzte Zahlungsunfähigkeit (§ 102 KO) voraus, dass der Schuldner dauernd unvermögend war, seine Zahlungsverpflichtungen im Wesentlichen zu erfüllen (vgl. BGH, ZIP 1991 S. 1014). Der Geschäftsführer musste ermitteln, ob die Zahlung oder die Nichtzahlung Regel oder Ausnahme war. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner nunmehr zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Auf die Merkmale der „Dauer” und der „Wesentlichkeit” hat der Gesetzgeber jetzt verzichtet.
Der Zeitraum, innerhalb dessen eine Zahlungsstockung beseitig...