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IWB Nr. 18 vom Seite 857 Fach 3a Gr. 1 Seite 1084

Änderung der Rechtsprechung zu § 50d Abs. 3 EStG (§ 50 Abs. 1a EStG): Kein Gestaltungsmissbrauch bei Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften?

§ 42 AO 1977; § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a EStG 1990/1994

Vorinstanz: (EFG 2004, S. 1540) und 2 K 5703/99 (EFG 2004, S. 1848)

Leitsatz:

Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gem. § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurt. v. , I R 38/00, BFHE 198, S. 514, BStBl II 2002, S. 819).

Aus den Gründen:

I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) sind Kapitalgesellschaften (B.V.) niederländischen Rechts. Sie gehören zur G-Gruppe, einem Konzern der Fernseh-Unterhaltungsbranche, und wurden im Zuge der wirtschaftlichen Expansion dieser Gruppe im Jahre 1981 (Klin. zu 1) und im Jahre 1987 (Klin. zu 2) gegründet. Ihre Sitze befanden sich in den streitgegenständlichen Zeiträumen April 1994 (Klin. zu 1) bzw. Mai 1994 sowie Juni und Oktober 1995 (Klin. zu 2) in den Niederlanden in den Geschäftsräumen ...